Kfz Prüfstelle Selfkant
Bei uns erhalten Sie Hauptuntersuchungen*|Änderungsabnahmen*|Oldtimer-Einstufung*|Unfallgutachten und alles mit Sympathie und Sachverstand
*amtliche Dienstleistungen im Auftrag der KÜS e.V.
Sie benötigen eine neue Hauptuntersuchung oder Änderungsabnahme für Ihr Fahrzeug?
Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten und möchten jetzt wissen, wie hoch der Schaden und wie der weitere Ablauf ist?
Als unabhängige und neutrale Kfz Experten und Prüfingenieure helfen wir Ihnen sofort weiter. Buchen Sie gleich Ihren Online-Termin oder rufen Sie uns gerne an!
Unsere amtlichen Dienstleistungen
Unsere amtlichen Dienstleistungen führen wir im Auftrag der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V., folgend KÜS genannt, durch. Die KÜS e.V. ist in allen Bundesländern eingetragen als amtlich anerkannte Überwachungorganisation. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KÜS.
Hauptuntersuchung
Wir führen die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO (umgspr. Tüv) in Aachen, Heinsberg, Hückelhoven, Erkelenz bis Stolberg und Düren sowie weitere, amtliche Dienstleistungen rund um Ihr Fahrzeug, durch. An unserer eigenen Kfz-Prüfstelle Selfkant können Sie ebenfalls die Hauptuntersuchung (HU/AU) durchführen lassen. Oder besuchen Sie uns an unseren Prüfstützpunkten (Werkstatt / Autohaus) in der Region Aachen, Kreis Heinsberg, Mönchengladbach, Stolberg und Düren. Wir freuen uns darauf, auch Ihr Fahrzeug zu prüfen. Sie möchten gerne direkt einen Online-Termin für Ire Hauptuntersuchung vereinbaren? Klicken Sie hierfür einfach auf den Button und folgen den Hinweisen.
Änderungsabnahmen
Eine Änderungsabnahme oder eine Eintragung ist dann erforderlich, wenn Sie am Fahrzeug Teile ein- oder anbauen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorliegen und dies dort als notwendig beschrieben steht.
Damit unser Prüfingenieur die Änderungsabnahme an Ihrem Fahrzeug positiv abschließen kann, sind die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (ABeS / Prüfzeugnisse) vorzuzeigen sowie an die Begutachtung die dort beschriebenen Auflagen und Bedingungen zu erfüllen:
– das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
– die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
– das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Wenn alles passt bestätigen wir Ihnen die positive Änderungsabnahme gem. § 19.3 (4) StVZO durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich.
Dieser Nachweis muss nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) eingetragen werden. Bis dahin reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Oldtimerbegutachtung
Sie möchten für Ihr Fahrzeug ein sog. H-Kennzeichen beantragen, dann benötigen Sie für die Zulassungsstelle eine gesonderte Bescheinigung gem. § 23 StVZO. Unsere Prüfingenieure begutachten gerne Ihren Oldtimer und prüfen, ob die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung erfüllt sind.
Grundlegend sollten Sie beachten, dass ein Fahrzeug als Oldtimer eingestuft werden kann, wenn dieses vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Ihr Fahrzeug sollte in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Wesentliche Fahrzeugteile sollten nicht fehlen, ein guter Pflege und Erhaltungszustand sollte gegeben sein. Unreparierte Unfallschäden sowie unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein.
Gasanlagenprüfung
Die wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GWP) wird regelmäßig an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen als eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt. Die GWP wird normalerweise im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – durchgeführt werden und muss dann bei der Hauptuntersuchung separat vorgelegt werden.
Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Diese Gasanlagenprüfung beinhaltet:
– Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
– Überprüfung des Zustands der Gasanlage
– Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
– Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage
Außerordentliche GWP
Neben der periodisch wiederkehrenden Gasanlagenprüfung GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von für diese Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt wird, im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.
Sicherheitsprüfung
Die Sicherheitsprüfung (SP) gem. § 29 StVZO ist vorgeschrieben für zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen sind SP-pflichtige Fahrzeuge.
Die Sicherheitsprüfung bezieht such auf folgende, sicherheitsrelevanten Baugruppen: Räder und Reifen, der Verbindungseinrichtungen von Fahrwerk und Fahrgestell, der Lenkanlage, der Schalldämpferanlage sowie der Bremsanlage.
Die Fahrzeugart, das Gewicht und Alter der Fahrzeuge gibt dabei das Untersuchungsintervall vor. Detailliert finden Sie diese in der Anlage VIII zur StVZO. Wir stehen Ihnen als langjährige Prüfingenieure gerne beratend zur Seite und führen gegebenenfalls diese Prüfung an Ihrem Fahrzeug durch.
Tempo100
Wenn Sie auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren möchten, dann sind gewisse Bedingungen hierfür zu erfüllen. Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen für Ihr Gespann möglich. Hierzu prüfen unsere Prüfingenieure, ob ihr Anhänger alle technischen Anforderungen erfüllt und stellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle aus.
Welche Voraussetzungen sind es:
Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein. Weitere Informationen können Sie im KÜS Flyer nachlesen.
Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO anwendbar?
– Personenkraftwagen mit Anhänger
– sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
– für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat.
Sie können die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug mit Hilfe des Tempo-100-Rechners der KÜS bestimmen.